Allgemeine Geschäftsbedingungen & Kundeninformationen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen uns, der Die Handwerksperten GmbH, Südeinfahrt 1, DE-84347 Pfarrkirchen, Tel. 08561/969890, E-Mail info@handwerksperten.de, und unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“). Kunde können
Verbraucher als auch Unternehmer sein. Dabei gilt:
(i)Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, dass überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
(ii)Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.2 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote als Generalübernehmer für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten im Bestand erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Die Einbeziehung von widersprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, außer sie werden ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt. Diese AGB gelten daher auch ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Diese AGB können bei uns in gedruckter Form angefordert, oder auf unserer Homepage unter www.handwerksperten.de/agb eingesehen werden.
1.3 Individuelle Vertragsabreden mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AGB.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführungen von uns zu erbringenden Leistungen verbindlich getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Auch Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung). Zur Wahrung der Schriftform genügt die Textform (§ 126b BGB), soweit nicht anders vereinbart. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen.
2. Vertragsschluss und Vertragssprache
2.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, erstellen wir nach einem ersten Termin am Ort des Bauvorhabens auf Anfrage des Kunden und auf Grundlage der von ihm anhand eines Fragebogens (hier abrufbar) zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ein unverbindliches und befristetes Angebot für Planungs- und Bauleistungen. Unsere Angebote sind gegenüber Unternehmen grundsätzlich freibleibend, gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde.
2.2 Der Kunde kann unser unverbindliches Angebot uns gegenüber schriftlich (Textform genügt) bestätigen. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot an uns auf Abschluss des Vertrags dar. Dieses können wir durch eine Auftragsbestätigung annehmen und so den verbindlichen Vertragsschluss herbeiführen. Die Bestellung des Kunden allein führt nicht zum Abschluss eines Vertrages.
2.3 Kostenvoranschläge werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und unverbindlich erstellt. Ergibt sich während der Ausführung, dass die hierfür zu erwartenden Kosten die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert des Bauvorhabens stehen, werden wir den Kunden unverzüglich hierüber informieren.
2.4 Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff., 650a ff. BGB. Vertragssprache ist deutsch.
3. Vertragsgegenstand und -Grundlagen
3.1 Vertragsgegenstand sind ausschließlich Generalübernehmerleistungen von uns für das Bauvorhaben des Kunden („Bauvorhaben“) in Form von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Bestand insbesondere für die Gewerke Estrich-, Putz-, Bodenverlege-, Sanitär-, Elektro- und Malerarbeiten durch unsere Nachunternehmer (nachfolgend „Leistungen“). Dies umfasst insoweit alle
a) Bauleistungen, die erforderlich sind, um die Räume baureif zu machen, insbesondere den fachgerechten Abriss/Demontage sowie die Entfernung und Entsorgung aller vorhandenen Baulichkeiten/Einrichtungen,
b) Planungsleistungen, die im Anschluss an den jetzigen Planungsstand des Kunden
zur betriebs- und bezugsbereiten sowie funktionsgerechten Erstellung des Bauvorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Dies gilt auch, selbst wenn diese Leistungen nicht ausdrücklich in den Vertragsgrundlagen beschrieben, aber aus der Sicht eines sachkundigen Auftragnehmers bei Vertragsschluss zur Herbeiführung des Gesamterfolges zu erbringen sind. Ausgenommen hiervon sind lediglich diejenigen Leistungen, die nach dem Vertrag explizit vom Kunden erbracht werden.
3.2 Als Vertragsgrundlagen gelten – soweit vorhanden – Einzelvertragsdokumente (Auftragsbestätigung, Verhandlungsprotokoll, Angebot), Bauzeichnungen, Zeitenpläne, Leistungsverzeichnisse, Baugenehmigung (einschließlich aller Auflagen und Nebenbestimmungen) und sonstige technische Unterlagen (wie Produkt- und Materialbeschreibungen), die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik, insbesondere alle EU-Vorschriften, alle DIN-Vorschriften, alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich- rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit, die Unfallverhütungsvorschriften, die Herstellerhinweise, die VDI-, VDE- und VDS- Bestimmungen, alle Vorschriften der Berufsgenossenschaft in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen hat im Zweifel das zwischen den Parteien speziell ausgehandelte Dokument Geltungsvorrang. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert.
4. Ausführung der Leistungen, Leistungsänderungen
4.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Bauleiter, Architekt und sonstige Personen auf Seiten des Kunden nicht bevollmächtigt, uns gegenüber rechtsgeschäftlichen oder finanziellen Erklärungen für den Kunden abzugeben oder Abweichungen vom Vertrag, Änderungen der Ausführung sowie Mehr- und Minderleistung zu vereinbaren oder anzuordnen. Die Vorlage von geänderten Plänen oder sonstiger Vorgaben durch den Architekten oder andere an der Planung Beteiligte stellt daher keine Beauftragung dar und führt nicht zu einem Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
4.2 Wir haben bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Kunden unzumutbar sind.
4.3 Wir haben dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit qualifiziertes Deutsch sprechendes Führungspersonal in ausreichender Anzahl zur Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung steht. Wir benennen hierfür einen zuständigen Projekt- und Bauleiter. Zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Bauvorhabens sowie zur Vornahme von sonstigen Rechtshandlungen sind diese nicht bevollmächtigt und ermächtigt.
4.4 Zu unserem Leistungsumfang gehören sämtliche in den Vertragsgrundlagen aufgeführten Leistungen. Diese umfassen insbesondere:
a) die Baustelleneinrichtung für sämtliche Gewerke;
b) die An- und Abfuhr von Geräten, Gerüsten, einschließlich deren Vorhaltung; alle Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle;
c) falls erforderlich: die eigenverantwortliche Errichtung der Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser. Der Kunde trägt die Kosten der Errichtung, des Verbrauchs und evtl. anfallende Gebühren bis zur Abnahme;
d) Erstellung aller für unsere Leistungen erforderlichen Berechnungen sowie Werkstatt- und Montagepläne, soweit sie nicht vom Kunden zu beschaffen sind, und deren rechtzeitige Vorlage beim Kunden zur Genehmigung bzw. Freigabe;
e) die Durchführung der notwendigen Versuchsläufe der technischen Anlagen des Bauvorhabens, wobei dem Kunden Gelegenheit zur Teilnahme zu geben ist.
4.5 Soweit nicht abweichend vereinbart, gehören zu unseren Leistungen nicht:
a) die Einholung evtl. erforderlicher behördlicher Genehmigungen, auch soweit sich diese erst aus späteren vom Kunden angeordneten geänderten oder zusätzlichen Leistungen ergeben.
b) die Lieferung und der rechtzeitige gebrauchsfertige Einbau aller evtl. erforderlicher Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere für Abwasser, Regen und Schmutzwasser, sowie sämtlicher übriger baubedingt erforderlichen Leitungen. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem kommunalen Abgabengesetz (KAG) trägt der Kunde auf Nachweis;
c) die Erstellung und Erhaltung der notwendigen Zufahrten zum Baugrundstück einschließlich etwaiger verkehrsregelnder Maßnahmen und Sperrungen.
4.6 Wir weisen darauf hin, dass es bei der Bauausführung, insbesondere von Umbauarbeiten, trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen, zu Geräusch- und Staubentwicklung kommen kann.
4.7 Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine zusätzliche Leistung darstellen (gewillkürte Anordnung) oder die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind (notwendige Anordnung), werden wir auf Anordnung des Kunden auch nach Vertragsschluss ausführen. Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gilt dies nur insoweit, als uns die Ausführung zumutbar ist und vom Kunden rechtzeitig angemeldet wird. Machen wir betriebsinterne Vorgänge für eine behauptete Unzumutbarkeit einer solchen Anordnung geltend, trifft uns die Beweislast hierfür.
4.8 Im Falle des vorgenannten Absatzes werden wir dem Kunden unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung, ein mit Preisen versehenes schriftliches Nachtragsangebot vorlegen. Zusammen mit diesem Nachtragsangebot ist durch uns auch anzugeben, ob und ggf. inwieweit sich durch die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung die vertraglich vereinbarten Termine verschieben. Ist der Kunde für die Planung der von der Änderung betroffenen Leistung verantwortlich, können wir verlangen, dass der Kunde, die zur Erstellung des Nachtragsangebots erforderliche Planung vornimmt und uns zur Verfügung stellt, wenn diese für die Erstellung des Nachtragangebots erforderlich ist. Ein solches Verlangen ist unverzüglich zu stellen.
4.9 Die Vereinbarung des neuen Preises ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu treffen. Auf schriftliches Verlangen des Kunden haben wir die Leistung auch ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen. Das Recht des Kunden, eine anderslautende gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (§ 650d BGB), bleibt unberührt.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. der zum Zeitpunkt der Abrechnung anfallenden gültigen gesetzlichen MwSt.
5.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus diesem Vertrag 14 Kalendertage. Zahlungen sind vom Kunden insbesondere bei einer Skontoabrede so zu bewirken, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eingehen.
5.3 Handelt es sich bei dem vereinbarten Preis um einen Festpreis, bleibt dieser über den vereinbarten Zeitraum der Bauausführung unverändert, wenn der Kunde die Ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nach Ziff. 8 erbracht hat und wir mit den Leistungen beginnen konnten. Auch im Falle eines Ereignisses Höherer Gewalt kann die Festpreisbindung aufgehoben werden.
5.4 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor Beginn der entsprechenden Arbeiten ausdrücklich zwischen uns und dem Kunden vereinbart worden sind. Eine Projektkontrolle des Kunden ist nur bevollmächtigt, Stundenlohnzettel abzuzeichnen. Die hiermit verbundene Anerkenntniswirkung bezieht sich nur auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
6. Fristen, Verzug
6.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind die von uns in Aussicht gestellten Ausführungsfristen und -termine nicht verbindlich und gelten stets nur annähernd. Verbindliche Zeitangaben können von uns erst mit Auftragsbestätigung, welche mindestens in Textform zu erfolgen hat, gemacht werden.
6.2 Im Fall des Leistungsverzugs ist der Kunde berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsabschluss von uns Vorhersehbaren hält. Der Kunde kann uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen. Dies gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere Fertigstellungsfristen vereinbart sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
6.3 In Fällen bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer und von uns nicht zu vertretender Ereignisse, welche uns eine Ausführung der Leistungen unmöglich oder unzumutbar machen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiträume zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Ereignisse Höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik/Arbeitskämpfe (außerhalb unseres Betriebs), Pandemien/Epidemien, behördliche Sanktionen/Eingriffe. Über ein solches Ereignis werden wir den Kunden bzw. der Kunde uns umgehend unterrichten.
6.4 Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei Vertragsschluss mit dem Kunden bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung der Leistungen benötigten Materialien bestellt haben, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Wir werden den Kunden über eintretende Bauverzögerungen umgehend unterrichten.
7. Widerrufsrecht für Verbraucher
7.1 Verbraucher haben bei Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB) oder Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g BGB), von den Abweichungen nur zugunsten des Verbrauchers zulässig sind. Hierüber informieren wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen gesondert.
7.2 Unternehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.
8. Mitwirkungspflichten
8.1 Der Kunde verpflichtet sich, uns vor Baubeginn alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen zum Bauvorhaben (insbesondere aktuelle Ausführungs- und Bestandspläne) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8.2 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, für sein Bauvorhaben das Erfordernis einer Baugenehmigung nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und diese bzw. die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlicher behördlicher Genehmigungen einzuholen. Alle insoweit anfallenden Gebühren sowie Kosten, die für die Genehmigungs- oder Prüfungsverfahren anfallen, sind vom Kunden zu tragen und nicht im mit uns vereinbarten Preis enthalten.
8.3 Ist der Kunde selbst nicht Eigentümer des Objekts (z.B. Mieter), hat er uns die Zustimmung des Eigentümers zur Ausführung der Bauleistungen spätestens bis Vertragsschluss mindestens in Textform vorzulegen. Der Eigentümer hat dabei seine Kontaktdaten mitanzugeben.
8.4 Der Kunde hat werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr für einen ungehinderten Zugang zur Baustelle sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Die Baustelle hat über ausreichende Lagermöglichkeiten für Material zu verfügen. Soweit wir fremde Grundstücke durchfahren müssen, um zur Baustelle zu gelangen, hat der Kunde die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer einzuholen. Evtl. anfallende Kosten für die Benutzung fremder Grundstücke trägt der Kunde.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Strom- und Wasseranschlüsse sind auf der Baustelle vor Baubeginn vorzuhalten und während der Bauzeit bereitzustellen (siehe auch Ziffer 4.4).
8.6 Solange der Kunde einer oder mehreren der o.g. Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, besteht kein Anspruch auf Ausführung der Leistungen. Kommt der Kunde der fehlenden Mitwirkungspflicht auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung der Rechte nach §§ 642, 643 BGB bleibt vorbehalten.
9. Abnahme
9.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald wir ihm die Fertigstellung angezeigt haben. Die Parteien haben daraufhin binnen 1 Woche einen gemeinsamen Abnahmetermin zu vereinbaren. Im Rahmen der Abnahme ist ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
9.2 Erscheint der Kunde zu dem Abnahmetermin ohne die Angabe eines ausreichenden Grundes nicht, gilt die Abnahme als sodann erfolgt. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Kalendertagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
9.3 Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistungen besonders abzunehmen. Teilabnahmefähige Teile der Werkleistung, soweit vertragsgegenständlich, sind stets einzelne Gewerke nach ihrer Fertigstellung.
9.4 Mit Abnahme ist dem Kunden von uns auch die Dokumentation zu übergeben.
10. Gewährleistung
10.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 633 ff. BGB, soweit im Folgenden nicht abweichend festgelegt.
10.2 Der Kunde hat uns einen Mangel nach Feststellung unverzüglich mitzuteilen und uns zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
10.3 Die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren beginnt mit der Abnahme nach Ziffer 9. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
10.4 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde nur unter den in Ziffer 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
11. Haftung
11.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 11 eingeschränkt:
11.1.1 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Fertigstellung des Werks, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Werks ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
11.1.2 Soweit wir gemäß Ziff. 11.1.1 auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung der Höhe nach begrenzt auf Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Schäden vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Werks typischerweise zu erwarten sind. Ein eigener Zeitaufwand des Kunden (einschließlich seines Verdienstausfalls) ist – vorbehaltlich des vollständigen Ausschlusses nach dieser Ziff. 11 – nur in den besonderen Fällen erstattungsfähig, dass er im Hinblick auf den Umfang und die Intensität der Maßnahme bei verständiger Würdigung angemessen ist und der übliche Rahmen nicht überschritten ist. Nicht erstattungsfähig sind dabei die Kosten für die Überwachung der Leistung, es sei denn, es ist die besondere Sachkunde oder die besondere persönliche Mitwirkung auf Seiten des Kunden unabdingbar erforderlich.
11.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11.3 Die Einschränkungen dieser Ziff. 11 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind, so dass bei Mängeln der Leistung die Gegenrechte des Kunden unberührt bleiben.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Das Eigentum an angelieferten Gegenständen behalten wir uns vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus dem Vertragsverhältnis erfüllt sind.
13.2 Der Kunde darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, die Gegenstände ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden.
13.3 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter, in die von unserem Eigentumsvorbehalt umfassten, Baumaterialien hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahlvereinbarung führt gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 („Rom-I“) nicht dazu, dass einem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den ihm das zwingende Verbraucherrechts des Staates gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern wir unsere berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausüben, oder eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichten und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Günstigkeitsprinzip).
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein bzw. werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die übrigen Regelungen sind in diesem Fall so auszulegen oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte vertragliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Gleiches gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.
14.3 Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit der Kunde nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
15. Hinweise nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
15.1 Wir, Die Handwerksperten GmbH, nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
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Stand Februar 2025
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